Rechtsprechung
   VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3629
VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440 (https://dejure.org/2015,3629)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440 (https://dejure.org/2015,3629)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30. Januar 2015 - AN 14 K 14.00440 (https://dejure.org/2015,3629)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,3629) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger männlichen Geschlechts; Wichtiger Grund; Krankhafte Störung der sexuellen Identität

  • bayern.de PDF

    Namensrecht

  • rewis.io

    Namensänderung, Hinzufügen, weiblicher Vornamen, Geburtenbuch, Standesamt, Verpflichtungsklage, wichtiger Grund, Krankhafte Störung, sexuelle Identität, Hinzufügung, Identitätsstörung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Kein weiblicher Vorname neben einem männlichen Vornamen für Transvestiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geschlechtsspezifische Namen - Transvestit muss sich entscheiden

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Kein weiblicher Vorname neben einem männlichen Vornamen für Transvestiten

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07

    Verweigerung der Eintragung eines in Indien für Mädchen und Jungen gebräuchlichen

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
    Mit Schriftsätzen vom 14., 15., 27. und 28. Januar 2015 trägt der Klägerbevollmächtigte unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2008 (Az. 1 BvR 576/07) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2000 (Az. 8 A 3628/00) weiter vor, der Hinzufügung eines 2. Vornamens stehe die Kennzeichnungsfunktion des Namens nicht entgegen, und ein Erfordernis der geschlechtsspezifischen Namensgebung bestehe nach dem Gesetz nicht.

    Die nur in besonderen Ausnahmefällen vorgesehene Abänderbarkeit des Vornamens stellt sich gewissermaßen als "restriktive Kehrseite" des freien Namensgebungsrechts der Eltern bei Geburt eines Menschen dar, das aus dem Recht der elterlichen Sorge resultiert und nur durch eine Beeinträchtigung des Kindeswohls eine Begrenzung erfährt (vgl. zum elterlichen Namensgebungsrecht BVerfG, B. v. 5.12.2008 - 1 BvR 576/07 - juris).

    Für das Namensgebungsrecht der Eltern hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass mangels einer gesetzlichen Regelung keine Begrenzung der elterlichen Vornamensgebung auf einen geschlechtsbezogenen Namen existiere, solange eine geschlechtsspezifische Identifikation des Kindes mit dem Vornamen möglich sei (vgl. BVerfG, B. v. 5.12.2008 - 1 BvR 576/07 - juris).

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
    Auch das Hinzufügen weiterer Vornamen zu einem bereits geführten Vornamen ist eine Vornamensänderung im Sinne des Gesetzes (vgl. BVerwG, U. v. 26.03.2003 - 6 C 26/02 - juris).

    Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zu verneinen, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde oder den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung, namentlich hinsichtlich der Kennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit, widersprechen würde (BVerwG, U. v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - juris unter Verweis auf BVerwG, U. v. 6.12.1968 - 7 C 33.67 - BVerwGE 31, 130/131; BGH, B. v. 17.1.1979 - IV ZB 39/78 - BGHZ 73, 239/243).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
    Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 76; B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 3, S.3) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 5; B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.

    Zwar kann nach der Rechtsprechung eine erhebliche seelische Belastung und Persönlichkeitsstörung als wichtiger Grund angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 - 3 Bf 207/08 - jeweils juris).

  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 5 C 14.2016

    Prozesskostenhilfe; keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
    Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 76; B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 3, S.3) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 5; B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.

    Sie dienen dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des zivilrechtlichen Namensrechts oder des Personenstandsrechts zu revidieren (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris; BVerfG v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris; OVG Lüneburg, B. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris).

  • BVerwG, 01.02.1989 - 7 B 14.89

    Vorname - Kurzform - Namensänderung - Wichtiger Grund

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
    Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 76; B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 3, S.3) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 5; B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.

    Allein das langjährige Führen eines eigenmächtig gewählten und nunmehr beantragten Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis und die Identifikation mit diesem Namen stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 S. 1 NamÄndG dar (vgl. BVerwG, B. v. 1.2.1989 - 7 B 14/89 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
    Mit Schriftsätzen vom 14., 15., 27. und 28. Januar 2015 trägt der Klägerbevollmächtigte unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2008 (Az. 1 BvR 576/07) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2000 (Az. 8 A 3628/00) weiter vor, der Hinzufügung eines 2. Vornamens stehe die Kennzeichnungsfunktion des Namens nicht entgegen, und ein Erfordernis der geschlechtsspezifischen Namensgebung bestehe nach dem Gesetz nicht.

    Der Umstand, dass jemand schon mehrere Jahre einen nicht eingetragenen Namen führt, kann für sich gesehen eine Namensänderung nicht ohne weiteres rechtfertigen, da anderenfalls eine Namensänderung durch eine vorausgegangene personenstandsrechtlich nicht legitimierte Führung des erstrebten Namens mehr oder weniger erzwungen werden könnte (vgl. OVG NRW, U. v. 8.12.2000 - 8 A 3628/00).

  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 33.67

    Er wollte Maria heißen

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
    Soweit das Bundesverfassungsgericht ausführt, dass mangels einer gesetzlichen Regelung keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen existiert (vergleiche BVerfG, a. a. O.), steht diese Entscheidung nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1968, wonach der Vorname dem im Geburtenbuch eingetragenen Geschlecht entsprechen muss, und männliche Personen auch im Wege der Namensänderung grundsätzlich keine weiblichen Vornamen erhalten dürfen (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1968 - VII C 33.67 - juris).

    Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zu verneinen, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde oder den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung, namentlich hinsichtlich der Kennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit, widersprechen würde (BVerwG, U. v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - juris unter Verweis auf BVerwG, U. v. 6.12.1968 - 7 C 33.67 - BVerwGE 31, 130/131; BGH, B. v. 17.1.1979 - IV ZB 39/78 - BGHZ 73, 239/243).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
    Das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung mit umfasst (BVerfG, B. v. 6.12.2005 - 1 BvL 3/03 - juris).
  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
    Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 76; B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 3, S.3) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 5; B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.
  • BVerfG, 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08

    Tatbestandliche Anforderungen für öffentlichrechtlichen Namensänderung im Fall

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
    Sie dienen dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des zivilrechtlichen Namensrechts oder des Personenstandsrechts zu revidieren (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris; BVerfG v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris; OVG Lüneburg, B. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris).
  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78

    Ausländische Vornamen für Knaben

  • OVG Hamburg, 14.09.2010 - 3 Bf 207/08

    Änderung des Familiennamens - Persönlichkeitsstörung als wichtiger Grund

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2008 - 11 LA 345/07

    Zuständiges Verfahren zur Klärung von allgemein gegen die Verfassungsmäßigkeit

  • BVerwG, 09.11.1988 - 7 B 167.88

    Namensänderung - Weiterer Vorname - Wichtiger Grund

  • VG Trier, 07.07.2014 - 6 K 392/14

    Hinzufügung eines weiteren Vornamens nur bei Vorliegen wichtiger Gründe

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05

    Voranstellung eines weiteren, nicht eingetragenen Vornamens

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2012 - 5 N 29.09

    Namensänderung; Vorname; selbstgewählt; Hinzufügung zu weiteren Vornamen;

  • VGH Bayern, 22.07.2010 - 5 ZB 10.406

    Abänderung des Familiennamens Minderjähriger

  • VGH Bayern, 27.11.2000 - 5 B 99.2679
  • VGH Bayern, 28.10.2004 - 5 B 04.692
  • VGH Bayern, 21.01.2009 - 5 C 08.3193

    Namensänderung (Vor- und Nachname); wichtiger Grund (hier verneint); Name einer

  • VGH Bayern, 25.04.2002 - 5 ZB 01.2014
  • VG Würzburg, 21.10.2015 - W 6 K 15.30482

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Konversion vom Islam zum Christentum

    Eine solche Umstellung des Klageantrags ist als bloße Berichtigung bzw. als sachdienliche Klageänderung zulässig (VG Ansbach, B.v. 30.1.2015 - AN 14 K 14.00440 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 10 C 11.1680 - juris).
  • VG Würzburg, 22.04.2015 - W 6 K 15.30041

    Iran; zulässige Untätigkeitsklage; Möglichkeit des Durchentscheidens; Zuerkennung

    Eine solche Umstellung des Klageantrags ist als bloße Berichtigung bzw. als sachdienliche Klageänderung zulässig (VG Ansbach, B.v. 30.1.2015 - AN 14 K 14.00440 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 10 C 11.1680 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht